Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich Artikel 6 steht der Präsident des Europäischen Patentamts im Genuß der Vorrechte und Immunitäten, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 eingeräumt werden.
(2)Absatz 2,Die Immunität von der Gerichtsbarkeit gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes des Präsidenten des Europäischen Patentamts gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr oder im Fall eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm gesteuertes Motorfahrzeug verursacht wurde.
Anmerkung
Zum Abs. 1 : Wiener Übereinkommen, BGBl. Nr. 66/1966
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2013
Dokumentnummer
NOR12031462
Alte Dokumentnummer
N2197916379T