Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Die in den Artikeln 13 und 14 genannten Personen sind für die von der Organisation gezahlten Gehälter und Bezüge nach Maßgabe der Bedingungen und Regeln, die der Verwaltungsrat innerhalb eines Jahrs nach Inkrafttreten des Übereinkommens festlegt, zugunsten der Organisation steuerpflichtig. Von diesem Zeitpunkt an sind diese Gehälter und Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer befreit. Die Vertragsstaaten können jedoch die befreiten Gehälter und Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist auf Renten und Ruhegehälter, die von der Organisation an ehemalige Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlt werden, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Steuerbefreiung, Pension
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2013
Dokumentnummer
NOR12031465
Alte Dokumentnummer
N2197916382T