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Art. 24 EPÜ

Fassungen
ab 01.05.1979 — BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.05.1979 BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.05.1979BGBl. Nr. 350/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Das in Artikel 23 genannte Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; ein Schiedsrichter wird von dem Staat oder den Staaten, die Parteien des Schiedsverfahrens sind, ein weiterer vom Verwaltungsrat ernannt; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter, der als Obmann tätig wird.
  2. Absatz 2,Die Schiedsrichter werden aus einem Verzeichnis ausgewählt, das höchstens sechs von jedem Vertragsstaat und sechs vom Verwaltungsrat benannte Schiedsrichter umfaßt. Dieses Verzeichnis wird so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Protokolls erstellt und in der Folge je nach Bedarf geändert.
  3. Absatz 3,Nimmt eine Partei innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 23 Absatz 2 genannten Notifizierung die in Absatz 1 vorgesehene Ernennung nicht vor, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs aus dem Kreis der in dem Verzeichnis aufgeführten Personen bestimmt. Das gleiche geschieht auf Antrag der zuerst handelnden Partei, wenn innerhalb eines Monats nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters die beiden ersten Schiedsrichter sich nicht über die Ernennung des dritten einigen können. Ist jedoch in diesen beiden Fällen der Präsident des Internationalen Gerichtshofs verhindert, die Wahl zu treffen, oder ist er Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staats, so nimmt der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofs die erwähnten Ernennungen vor, sofern er nicht selbst Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staats ist; im letztgenannten Fall obliegt es dem Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht selbst Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staats ist und das vom Präsidenten oder Vizepräsidenten ausgewählt worden ist, die Ernennungen vorzunehmen. Ein Angehöriger des antragstellenden Staats kann nicht für den Posten des Schiedsrichters gewählt werden, dessen Ernennung dem Verwaltungsrat oblag, und eine auf Vorschlag des Verwaltungsrats in das Verzeichnis aufgenommene Person kann nicht für den Posten des Schiedsrichters gewählt werden, dessen Ernennung dem antragstellenden Staat oblag. Die diesen beiden Gruppen angehörenden Personen können auch nicht zum Obmann des Schiedsgerichts gewählt werden.
  4. Absatz 4,Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013

Gesetzesnummer

10002465

Dokumentnummer

NOR12031473

Alte Dokumentnummer

N2197916390T