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Art. 6 EPÜ

Fassungen
ab 01.05.1979 — BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.05.1979 BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen - Zentralisierungsprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1979BGBl. Nr. 350/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Abschnitt römisch sechs

Die in Artikel 92 des Übereinkommens vorgesehene Recherche wird grundsätzlich für alle europäischen Patentanmeldungen auf Patentschriften und veröffentlichte Patentanmeldungen sowie weitere einschlägige Dokumente von Vertragsstaaten ausgedehnt, die zu dem in Artikel 162 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Zeitpunkt nicht im Prüfstoff des Europäischen Patentamts enthalten sind. Der Verwaltungsrat legt aufgrund der Ergebnisse einer Studie, die sich insbesondere mit den technischen und finanziellen Aspekten zu befassen hat, den Umfang, die näheren Bedingungen und den Zeitplan der Ausdehnung fest.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013

Gesetzesnummer

10002466

Dokumentnummer

NOR12031480

Alte Dokumentnummer

N2197916398T