Rechtstracker.at

§ 11 ARHV

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 219/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 219/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 219/1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHV

Index

25/01 Strafprozess, 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Postgebühren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Postsendungen in das Ausland sind freigemacht aufzugeben. Die Versendung von Sammelbriefen, das sind für verschiedene Stellen bestimmte Briefe in einem Paket, an eine ausländische Behörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen ausländischer Behörden sind anzunehmen. Ein Ersatz hiefür entrichteter Gebühren ist von ausländischen Behörden nicht zu begehren.

Anmerkung

Vgl. § 5 ARHG, BGBl. Nr. 529/1979.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10002489

Dokumentnummer

NOR12032207

alte Dokumentnummer

N2198022355S