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§ 15 ARHV

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 219/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 219/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 219/1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHV

Index

25/01 Strafprozess, 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden und internationalen Organisationen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Zum Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden im Inland und internationalen Organisationen ist, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 2,, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der unmittelbare Verkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungsbehörden und Konsularabteilungen ausländischer diplomatischer Vertretungen ist nur in den Angelegenheiten zulässig, die in den konsularischen Wirkungsbereich von Vertretungsbehörden fallen. Solche Angelegenheiten sind insbesondere Auskünfte über einzelne Strafsachen gegen Angehörige des anderen Staates, Fürsorge für Häftlinge, die Angehörige dieses Staates sind, Auskünfte in Staatsangehörigkeits- und Paßfragen.
  3. Absatz 3,Auch für die Weiterleitung von Antwortschreiben auf die unmittelbar bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingelangten Schreiben ausländischer Vertretungsbehörden ist, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 2,, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.
  4. Absatz 4,Den Schreiben an ausländische Vertretungsbehörden im Inland und internationale Organisationen sind keine Übersetzungen anzuschließen.

Schlagworte

Staatsangehörigkeitsfrage

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10002489

Dokumentnummer

NOR12032211

Alte Dokumentnummer

N2198022359S