Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1980Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
25/01 Strafprozess, 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
II. HAUPTSTÜCKrömisch zwei. HAUPTSTÜCK
Auslieferung aus Österreich
Fahndung
§ 22.Paragraph 22,
Die Ausforschung der von einem anderen Staat gesuchten Person gemäß § 27 Abs. 1 ARHG ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls (§ 176 Abs. 1 StPO), eines Steckbriefes (§ 416 StPO) oder eines Ersuchens um Aufenthaltsermittlung zu veranlassen. Die Ausforschung der von einem anderen Staat gesuchten Person gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ARHG ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls (Paragraph 176, Absatz eins, StPO), eines Steckbriefes (Paragraph 416, StPO) oder eines Ersuchens um Aufenthaltsermittlung zu veranlassen.
Anmerkung
Vgl. § 27 ARHG, BGBl. Nr. 529/1979.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012
Dokumentnummer
NOR12032218
alte Dokumentnummer
N2198022366S