Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1980Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
25/01 Strafprozess, 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Das gemäß § 67 Abs. 1 ARHG zuständige Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des nach Befassung der Staatsanwaltschaft gefaßten Beschlusses über die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung und die Anpassung der vom ersuchenden Staat ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu übermitteln.Das gemäß Paragraph 67, Absatz eins, ARHG zuständige Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des nach Befassung der Staatsanwaltschaft gefaßten Beschlusses über die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung und die Anpassung der vom ersuchenden Staat ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Anordnung der zur Durchführung der übernommenen Vollstreckung notwendigen Maßnahmen obliegt dem Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Von einem Aufschub, einer Unterbrechung und von der Beendigung des Vollzuges hat das nach dem Strafvollzugsgesetz zuständige Gericht das Bundesministerium für Justiz in Kenntnis zu setzen.
Anmerkung
Vgl. die §§ 64 bis 67 ARHG, BGBl. Nr. 529/1979.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012
Dokumentnummer
NOR12032235
alte Dokumentnummer
N2198022383S