Rechtstracker.at

§ 43 ARHV

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 219/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 219/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 219/1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHV

Index

25/01 Strafprozess, 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vorlage der Auslieferungsunterlagen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Auslieferungsunterlagen sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen und dem Bundesministerium für Justiz in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln. Haftbefehle sind vom Richter eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters ist in Maschinschrift unter Beifügung seiner Planstellenbezeichnung zu wiederholen. Eines besonderen Ersuchschreibens an die zur Entscheidung über das Auslieferungsersuchen berufene Behörde bedarf es nicht.
  2. Absatz 2,Zur Erwirkung der Auslieferung mehrerer Personen sind für jede auszuliefernde Person gesonderte Auslieferungsunterlagen vorzulegen.

Anmerkung

Vgl. § 68 ARHG, BGBl. Nr. 529/1979.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10002489

Dokumentnummer

NOR12032239

alte Dokumentnummer

N2198022387S