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§ 45 ARHV

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 219/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 219/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 219/1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHV

Index

25/01 Strafprozess, 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Erwirkung der nachträglichen Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung

Paragraph 45,

Soll die ausgelieferte Person auch wegen strafbarer Handlungen verfolgt werden, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, so ist wegen der Erwirkung der Zustimmung des ersuchten Staates (Paragraph 70, Absatz eins, ARHG) dem Bundesministerium für Justiz unter Vorlage der erforderlichen Auslieferungsunterlagen (Paragraphen 42, 43,) sowie unter Anschluß einer mit der ausgelieferten Person aufgenommenen Niederschrift über ihre Erklärungen zur Ausdehnung des Auslieferungsersuchens zu berichten. Das gleiche gilt, wenn eine über die ausgelieferte Person verhängte Strafe, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, vollstreckt werden soll.

Anmerkung

Vgl. § 70 ARHG, BGBl. Nr. 529/1979.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10002489

Dokumentnummer

NOR12032241

alte Dokumentnummer

N2198022389S