Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Verschmelzung von Genossenschaften
Wesen der Verschmelzung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Genossenschaften können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen:
durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft (Übertragende Genossenschaft) als Ganzes an eine andere (übernehmende) Genossenschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);
durch Bildung einer neuen Genossenschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Genossenschaften als Ganzes übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).
(2)Absatz 2,Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn eine übertragende Genossenschaft aufgelöst ist, die Verteilung des Vermögens unter die Genossenschafter aber noch nicht begonnen hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263717