Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1980Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
VORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL 9 DES ÜBEREINKOMMENS
(Übersetzung)
„Die Republik Österreich behält sich gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens das Recht vor, dem unehelichen Kind nicht nach Artikel 9 des Übereinkommens ein dem Erbrecht des ehelichen Kindes gleiches Erbrecht zum Nachlaß seines Vaters und der Verwandten seines Vaters zuzuerkennen.“
Anmerkung
Der Vorbehalt Österreichs ist nur einmal verlängert worden (BGBl. Nr. 584/1986) und sohin seit 30. August 1990 nicht mehr wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR40143747