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Art. 14

Fassungen
ab 29.08.1980 — BGBl. Nr. 313/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute29.08.1980 BGBl. Nr. 313/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

29.08.1980BGBl. Nr. 313/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 14

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder bei der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 13 Absatz 2 höchstens drei Vorbehalte zu den Bestimmungen der Artikel 2 bis 10 machen.

Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zulässig; jeder Vorbehalt darf sich nur auf eine Bestimmung beziehen.

(2) Jeder Vorbehalt ist fünf Jahre lang wirksam, gerechnet vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei. Er kann durch eine vor Ablauf dieser Zeit an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung für jeweils fünf Jahre erneuert werden.

(3) Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach den Absätzen 1 und 2 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.

Anmerkung

Österreich hat einen Vorbehalt betreffend Art. 9 erklärt und sodann erneuert (BGBl. Nr. 584/1986); seit 30.8.1990 ist der Vorbehalt nicht mehr wirksam.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10002493

Dokumentnummer

NOR12032072

Alte Dokumentnummer

N2198016052T