Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1980Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder bei der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 13 Absatz 2 höchstens drei Vorbehalte zu den Bestimmungen der Artikel 2 bis 10 machen.
Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zulässig; jeder Vorbehalt darf sich nur auf eine Bestimmung beziehen.
(2) Jeder Vorbehalt ist fünf Jahre lang wirksam, gerechnet vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei. Er kann durch eine vor Ablauf dieser Zeit an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung für jeweils fünf Jahre erneuert werden.
(3) Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach den Absätzen 1 und 2 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
Anmerkung
Österreich hat einen Vorbehalt betreffend Art. 9 erklärt und sodann erneuert (BGBl. Nr. 584/1986); seit 30.8.1990 ist der Vorbehalt nicht mehr wirksam.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR12032072
Alte Dokumentnummer
N2198016052T