Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1980Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Solange das Adoptivkind noch nicht volljährig ist, kann die Adoption nur durch Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde aus schwerwiegenden Gründen aufgehoben werden, und zwar nur, wenn die Rechtsordnung die Aufhebung aus solchen Gründen zuläßt.
(2)Absatz 2,Der Absatz 1 betrifft nicht die Fälle, in denen
die Adoption nichtig ist;
die Adoption infolge Legitimation des Kindes durch den Annehmenden endet.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR12032087
Alte Dokumentnummer
N2198016067T