Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1980Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
TEIL IIITEIL römisch drei
ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
Die Adoption darf nur ausgesprochen werden, wenn das Kind der Pflege der Annehmenden während eines Zeitraumes anvertraut gewesen ist, der ausreicht, damit die zuständige Behörde die Beziehungen zwischen dem Kind und dem Annehmenden im Fall einer Adoption richtig einzuschätzen vermag.
Anmerkung
Bisher hat nur Irland dem Teil III Wirksamkeit verliehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR12032091
Alte Dokumentnummer
N2198016071T