Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1980Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einführung der im Teil III enthaltenen Bestimmungen in Erwägung zu ziehen; verleihen sie einer dieser Bestimmungen Wirksamkeit oder beenden sie die Wirksamkeit, so haben sie dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren.Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einführung der im Teil römisch drei enthaltenen Bestimmungen in Erwägung zu ziehen; verleihen sie einer dieser Bestimmungen Wirksamkeit oder beenden sie die Wirksamkeit, so haben sie dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR12032076
Alte Dokumentnummer
N2198016056T