Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1980Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
1.Ziffer eins Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind in Paris auszutauschen.
2.Ziffer 2 Es wird am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft treten, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
3.Ziffer 3 Ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ist dieses Abkommen auch auf die Überseedepartements und -gebiete anzuwenden, auf die die Französische Republik die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 nach dessen Artikel 30 ausgedehnt hat.
Anmerkung
Zu Abs. 3: siehe BGBl. Nr. 147/1959.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR12032121
Alte Dokumentnummer
N2198016322T