Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1980Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
IV ARMENRECHT, SCHULDHAFT UND PROZESSKOSTENSICHERHEITrömisch vier ARMENRECHT, SCHULDHAFT UND PROZESSKOSTENSICHERHEIT
ARTIKEL 11
Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten sind in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ebenso zu behandeln, wie die Angehörigen des letzteren, soweit es sich um die Gewährung des Armenrechtes und um die Schuldhaft handelt; und vorausgesetzt, daß sie in einem solchen Gebiet wohnhaft sind, sind sie nicht verhalten, Prozeßkostensicherheit in einem Fall zu leisten, wo ein Angehöriger des betreffenden anderen Vertragsstaates hiezu nicht verhalten werden würde.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, aktorische Kaution
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032270
Alte Dokumentnummer
N2198024595S