Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 11.06.1980 — BGBl. Nr. 222/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute11.06.1980 BGBl. Nr. 222/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tansania

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

11.06.1980BGBl. Nr. 222/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

römisch vier ARMENRECHT, SCHULDHAFT UND PROZESSKOSTENSICHERHEIT

ARTIKEL 11

Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten sind in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ebenso zu behandeln, wie die Angehörigen des letzteren, soweit es sich um die Gewährung des Armenrechtes und um die Schuldhaft handelt; und vorausgesetzt, daß sie in einem solchen Gebiet wohnhaft sind, sind sie nicht verhalten, Prozeßkostensicherheit in einem Fall zu leisten, wo ein Angehöriger des betreffenden anderen Vertragsstaates hiezu nicht verhalten werden würde.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, aktorische Kaution

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002496

Dokumentnummer

NOR12032270

Alte Dokumentnummer

N2198024595S