Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 11.06.1980 — BGBl. Nr. 222/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute11.06.1980 BGBl. Nr. 222/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tansania

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

11.06.1980BGBl. Nr. 222/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

ARTIKEL 13

Der vorliegende Vertrag, dessen deutscher und englischer Wortlaut in gleicher Weise authentisch ist, ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sollen in Dar es Salaam ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt für fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten in Geltung. Wenn keiner der Vertragsstaaten den anderen spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des erwähnten Zeitraumes von fünf Jahren von seiner Absicht, den Vertrag zu kündigen, auf diplomatischem Wege Kenntnis gibt, bleibt er in Kraft bis zum Ablauf von sechs Monaten von dem Tag, an dem einer der Vertragsstaaten erklärt hat, ihn zu kündigen.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten den vorliegenden Vertrag in deutscher und englischer Sprache unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Urschrift in dar es Salaam am 23. November 1972.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002496

Dokumentnummer

NOR12032272

Alte Dokumentnummer

N2198024597S