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Art. 5

Fassungen
ab 11.06.1980 — BGBl. Nr. 222/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute11.06.1980 BGBl. Nr. 222/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tansania

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

11.06.1980BGBl. Nr. 222/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

ARTIKEL 5

In jedem Fall, in dem Schriftstücke gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 zugestellt worden sind, hat der Vertragsstaat, durch dessen diplomatischen oder konsularischen Beamten das Zustellungsersuchen gestellt worden ist, dem anderen Vertragsstaat alle Kosten und Auslagen zu ersetzen, die nach dem Recht des Staates, wo die Zustellung bewirkt wurde, den mit der Vornahme von Zustellungen betrauten Personen zu bezahlen sind, ferner alle Kosten und Auslagen, die durch die Vornahme der Zustellung in einer besonderen Form entstanden sind. Diese Kosten und Auslagen sollen nicht höher sein als diejenigen, die üblicherweise von den Gerichten dieses Staates gewährt werden.

Den Ersatz dieser Kosten und Auslagen hat die zuständige Behörde, welche die Zustellung vorgenommen hat, von dem ersuchenden diplomatischen oder konsularischen Beamten bei Übersendung der in Artikel 3 Litera f, vorgesehenen Bestätigung zu verlangen.

Mit der vorstehenden Ausnahme sind von dem einen Vertragsstaat dem anderen aus Anlaß der Zustellung von Schriftstücken keinerlei Gebühren irgendwelcher Art zu bezahlen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002496

Dokumentnummer

NOR12032264

Alte Dokumentnummer

N2198024589S