Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 179/1980Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist:
jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung;
jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung;
jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunde;
jede nach Artikel 4 eingegangene Notifikation;
jede nach Artikel 5 eingegangene Erklärung oder Notifikation;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinem Artikel 7;
jede nach Artikel 9 eingegangene Erklärung und jede Zurücknahme einer solchen Erklärung;
jede nach Artikel 10 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am 15. März 1978, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022
Dokumentnummer
NOR12031959
Alte Dokumentnummer
N2198012886T