Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 26.05.1980 — BGBl. Nr. 179/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute26.05.1980 BGBl. Nr. 179/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

26.05.1980BGBl. Nr. 179/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet bezeichnen, für das oder für die dieses Protokoll gelten soll.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Vereinbarungen zu treffen.
  3. Absatz 3,Jede nach dem vorstehenden Absatz abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

10002497

Dokumentnummer

NOR12031957

Alte Dokumentnummer

N2198012884T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/179/A9/NOR12031957