Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1980Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke an seine eigenen Staatsangehörigen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durch Vermittlung seiner diplomatischen oder konsularischen Vertreter bewirken, die jedoch zu diesem Zweck keinen Zwang anwenden dürfen.
(2)Absatz 2,Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes bestimmt sich die Staatsangehörigkeit des Empfängers eines zuzustellenden Schriftstücks nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Zustellung bewirkt werden soll.
Schlagworte
Zustellungsempfänger, Vertretungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032029
Alte Dokumentnummer
N2198014306T