Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 304/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Die Rechtshilfeeruchen sind nach den in der Gesetzgebung des ersuchten Staates für gleichartige Prozeßhandlungen oder andere gerichtliche Handlungen bestehenden Vorschriften zu erledigen.
  2. Absatz 2,Auf Wunsch der ersuchenden Behörde ist das Rechtshilfeersuchen nach anderen Vorschriften als den in der Gesetzgebung des ersuchten Staates vorgesehenen zu erledigen, sofern dies nicht den zwingenden Vorschriften dieser Gesetzgebung zuwiderläuft.
  3. Absatz 3,Die ersuchte Behörde ist verhalten, das Rechtshilfeersuchen möglichst bald der Erledigung zuzuführen.
  4. Absatz 4,Die Behörde, von der das Rechtshilfeersuchen ausgeht, ist auf ihren Wunsch zeitgerecht und auf dem im Artikel 3, vorgesehenen Weg von Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens zu verständigen, damit die Parteien gegebenenfalls in der Lage sind, dabei anwesend zu sein oder sich dabei vertreten zu lassen.

Schlagworte

Beweistagsatzung, Verständigungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002498

Dokumentnummer

NOR12032032

Alte Dokumentnummer

N2198014309T