Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 304/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter jedes der Vertragsstaaten können Rechtshilfeersuchen erledigen, die von den Behörden ihres Staates ausgehen und die Vernehmung eigener Staatsangehöriger betreffen, sofern sich diese auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden; sie dürfen jedoch zu den genannten Zwecken keinen Zwang anwenden.
  2. Absatz 2,Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes bestimmt sich die Staatsangehörigkeit von Personen, um deren Vernehmung ersucht wird, nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet diese Vernehmung durchgeführt werden soll.

Schlagworte

Vertretungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002498

Dokumentnummer

NOR12032034

Alte Dokumentnummer

N2198014311T