Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1980Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter jedes der Vertragsstaaten können Rechtshilfeersuchen erledigen, die von den Behörden ihres Staates ausgehen und die Vernehmung eigener Staatsangehöriger betreffen, sofern sich diese auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden; sie dürfen jedoch zu den genannten Zwecken keinen Zwang anwenden.
(2)Absatz 2,Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes bestimmt sich die Staatsangehörigkeit von Personen, um deren Vernehmung ersucht wird, nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet diese Vernehmung durchgeführt werden soll.
Schlagworte
Vertretungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032034
Alte Dokumentnummer
N2198014311T