Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1980Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Das zum Zweck der Gewährung der Verfahrenshilfe verlangte Zeugnis ist von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Absatz 2,Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten, so kann er ein entweder von den zuständigen Behörden seines gewöhnlichen Aufenthalts oder von der diplomatischen oder konsularischen Behörde des Staates, dem er angehört, ausgestelltes Zeugnis vorlegen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: In Österreich ist dafür gem. Art. VIII § 2 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, der Bürgermeister zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher).
Schlagworte
Armenrecht, Vermögensbekenntnis, Armenrechtszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032036
Alte Dokumentnummer
N2198014313T