Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 304/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Das zum Zweck der Gewährung der Verfahrenshilfe verlangte Zeugnis ist von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2,Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten, so kann er ein entweder von den zuständigen Behörden seines gewöhnlichen Aufenthalts oder von der diplomatischen oder konsularischen Behörde des Staates, dem er angehört, ausgestelltes Zeugnis vorlegen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: In Österreich ist dafür gem. Art. VIII § 2 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, der Bürgermeister zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher).

Schlagworte

Armenrecht, Vermögensbekenntnis, Armenrechtszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002498

Dokumentnummer

NOR12032036

Alte Dokumentnummer

N2198014313T