Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 304/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 304/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Die im Artikel 17, bezeichneten Behörden der Vertragsstaaten können die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates um jede Auskunft ersuchen, die sich auf Vermögen und Einkommen des Antragstellers bezieht.
  2. Absatz 2,Die Behörde, die über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu entscheiden hat, kann die Richtigkeit der ihr gemachten Angaben überprüfen und zusätzliche Auskünfte einholen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander solche Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden.

Schlagworte

Armenrecht, Verfahrenshilfeantrag

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002498

Dokumentnummer

NOR12032038

Alte Dokumentnummer

N2198014315T