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Art. 2

Fassungen
ab 17.08.1980 — BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute17.08.1980 BGBl. Nr. 305/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1980,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

17.08.1980BGBl. Nr. 305/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 2

Im Sinn dieses Abkommens sind zu verstehen:

Ziffer eins unter „Entscheidung“ eine im Streitverfahren oder im Außerstreitverfahren gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein mag, und auch wenn sie von einem Strafgericht erlassen worden ist;

Ziffer 2 unter „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung begehrt wird;

Ziffer 3 unter „Entscheidungsstaat“ der Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;

Ziffer 4 unter „ersuchtes Gericht“ in Tunesien das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung, in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung beantragt wird;

Ziffer 5 unter „ersuchter Staat“ der Staat, in dessen Gebiet die Anerkennung oder die Vollsteckung beantragt wird.

Anmerkung

Als Entscheidungen im Sinne der Z 1 sind auch einstweilige Verfügungen gem. § 378 Abs. 1 EO, RGBl. Nr. 79/1896, und einstweilige Vorkehrungen im Besitzstörungsverfahren gem. § 458 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu qualifizieren.

Schlagworte

Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002499

Dokumentnummer

NOR12032158

alte Dokumentnummer

N2198018055R