Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18cParagraph 18 c
Text
Ab- und Zuschreibung
§ 18c.Paragraph 18 c,
Sind die Verfügungen über die Ab- und Zuschreibung im Sinn des § 23 LiegTeilG in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so hat das Gericht, das die Abschreibung vornehmen soll, auch über die Zuschreibung zu entscheiden. Hätten beide Gerichte eine Abschreibung vorzunehmen, so ist jenes dieser Gerichte für sämtliche Ab- und Zuschreibungen zuständig, bei dem der Antrag gestellt wird. Sind die Verfügungen über die Ab- und Zuschreibung im Sinn des Paragraph 23, LiegTeilG in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so hat das Gericht, das die Abschreibung vornehmen soll, auch über die Zuschreibung zu entscheiden. Hätten beide Gerichte eine Abschreibung vorzunehmen, so ist jenes dieser Gerichte für sämtliche Ab- und Zuschreibungen zuständig, bei dem der Antrag gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
NOR40138289