Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 145/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 145/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 145/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Befindet sich ein vorgeladener Zeuge im ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft in Haft, so wird er mit seiner Zustimmung dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002502

Dokumentnummer

NOR12031971

Alte Dokumentnummer

N2198013120T