Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 145/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 145/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 145/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Zweiter Abschnitt

ÜBERNAHME DER STRAFVERFOLGUNG

Artikel 16

  1. Absatz eins,Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine strafbare Handlung begangen, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist, so kann der Tatortstaat den anderen Vertragsstaat ersuchen, die Verfolgung wegen dieser strafbaren Handlung zu übernehmen. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden das Strafverfahren nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates durchführen.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden des Tatortstaates werden im Einzelfall prüfen, ob die Stellung eines im Absatz eins, in Betracht gezogenen Ersuchens im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.
  3. Absatz 3,Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002502

Dokumentnummer

NOR12031975

Alte Dokumentnummer

N2198013124T