Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 145/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 145/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 145/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung hat eine Darstellung des Sachverhaltes sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Dem Ersuchen werden beigefügt:
    1. Litera a
      die Akten in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände;
    2. Litera b
      die Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei Verkehrsstraftaten außerdem die für deren Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;
    3. Litera c
      Erklärungen des durch die strafbare Handlung Verletzten, die zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich sind und auf Verlangen des Verletzten auch jene Erklärungen, die sich auf die Geltendmachung seiner durch die strafbare Handlung entstandenen privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren beziehen.
  2. Absatz 2,Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen ist Artikel 9, Absatz 4 und 5 anzuwenden.

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002502

Dokumentnummer

NOR12031977

Alte Dokumentnummer

N2198013126T