Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1980Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung hat eine Darstellung des Sachverhaltes sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Dem Ersuchen werden beigefügt:
die Akten in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände;
die Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei Verkehrsstraftaten außerdem die für deren Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;
Erklärungen des durch die strafbare Handlung Verletzten, die zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich sind und auf Verlangen des Verletzten auch jene Erklärungen, die sich auf die Geltendmachung seiner durch die strafbare Handlung entstandenen privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren beziehen.
(2)Absatz 2,Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen ist Art. 9 Abs. 4 und 5 anzuwenden.Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen ist Artikel 9, Absatz 4 und 5 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031977
Alte Dokumentnummer
N2198013126T