Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1980Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung von beschuldigten Personen, von Zeugen und Sachverständigen, den Augenschein,die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.
(2)Absatz 2,Rechtshilfe wird auch in Gnadensachen und in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder ungerechtfertigte Verurteilung geleistet.
(3)Absatz 3,Rechtshilfe durch Vollstreckung von Urteilen oder anderen Entscheidungen wird nicht geleistet.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031961
alte Dokumentnummer
N2198013110T