Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 145/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 145/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 145/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung von beschuldigten Personen, von Zeugen und Sachverständigen, den Augenschein,die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.
  2. Absatz 2,Rechtshilfe wird auch in Gnadensachen und in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder ungerechtfertigte Verurteilung geleistet.
  3. Absatz 3,Rechtshilfe durch Vollstreckung von Urteilen oder anderen Entscheidungen wird nicht geleistet.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002502

Dokumentnummer

NOR12031961

alte Dokumentnummer

N2198013110T