Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1980Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Vierter Abschnitt
MITTEILUNGEN AUS DEM STRAFREGISTER
Artikel 22
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander einmal jährlich von allen, die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr Strafregister eingetragen worden sind. Diese Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Volksrepublik Polen ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte aus dem Strafregister über Personen, gegen die im ersuchenden Staat ein Strafverfahren anhängig ist. Die Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Strafverfahrens verwendet werden. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Staatsangehörige des ersuchten Staates besteht nicht.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031981
Alte Dokumentnummer
N2198013130T