Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 145/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 145/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 145/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Vierter Abschnitt

MITTEILUNGEN AUS DEM STRAFREGISTER

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander einmal jährlich von allen, die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr Strafregister eingetragen worden sind. Diese Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Volksrepublik Polen ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte aus dem Strafregister über Personen, gegen die im ersuchenden Staat ein Strafverfahren anhängig ist. Die Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Strafverfahrens verwendet werden. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Staatsangehörige des ersuchten Staates besteht nicht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002502

Dokumentnummer

NOR12031981

Alte Dokumentnummer

N2198013130T