Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1980Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 24
(1)Absatz eins,Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2, nicht angeschlossen, es sei denn, daß sie das um Rechtshilfe ersuchende Gericht oder die ersuchende Staatsanwaltschaft im Einzelfall für zweckmäßig erachtet.Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 2,, nicht angeschlossen, es sei denn, daß sie das um Rechtshilfe ersuchende Gericht oder die ersuchende Staatsanwaltschaft im Einzelfall für zweckmäßig erachtet.
(2)Absatz 2,Zuzustellenden Schriftstücken ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen, die von einem beeideten Dolmetscher mit Sitz in einem der Vertragsstaaten angefertigt und beglaubigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift und des Siegels des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031983
Alte Dokumentnummer
N2198013132T