Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1980Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Zollvorschriften im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 sind die Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen.Zollvorschriften im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Satz 2 sind die Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen.
(2)Absatz 2,Die Rechtshilfe wird unabhängig davon geleistet, ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher Art besteht.
(3)Absatz 3,Unterlagen und Mitteilungen, die den Gerichten und Staatsanwaltschaften des ersuchenden Staates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen in einer Zollstrafsache zukommen, dürfen nicht nur in dem Strafverfahren, für das um Rechtshilfe ersucht wurde, sondern auch in den mit diesem Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Zoll- und anderen Abgabenverfahren verwendet werden.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Zollverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031963
alte Dokumentnummer
N2198013112T