Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 145/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 145/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 145/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
  2. Absatz 2,Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden dürfen bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend sein, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechts des ersuchten Staates vereinbar ist. Sie dürfen ergänzende Fragen anregen. Artikel 11, Absatz 3 und 4 ist für alle diese Personen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Anwesenheit der im Absatz 2, erwähnten Behördenvertreter des ersuchenden Staates bei Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Volksrepublik Polen der Zustimmung des Justizministeriums oder der Generalstaatsanwaltschaft.

Schlagworte

Verfahrensbeteiligung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002502

Dokumentnummer

NOR12031966

alte Dokumentnummer

N2198013115T