Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1980Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
(2)Absatz 2,Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden dürfen bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend sein, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechts des ersuchten Staates vereinbar ist. Sie dürfen ergänzende Fragen anregen. Art. 11 Abs. 3 und 4 ist für alle diese Personen sinngemäß anzuwenden.Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden dürfen bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend sein, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechts des ersuchten Staates vereinbar ist. Sie dürfen ergänzende Fragen anregen. Artikel 11, Absatz 3 und 4 ist für alle diese Personen sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Anwesenheit der im Abs. 2 erwähnten Behördenvertreter des ersuchenden Staates bei Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Volksrepublik Polen der Zustimmung des Justizministeriums oder der Generalstaatsanwaltschaft.Die Anwesenheit der im Absatz 2, erwähnten Behördenvertreter des ersuchenden Staates bei Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Volksrepublik Polen der Zustimmung des Justizministeriums oder der Generalstaatsanwaltschaft.
Schlagworte
Verfahrensbeteiligung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031966
alte Dokumentnummer
N2198013115T