Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1980Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Ein Vertragsstaat wird auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates Akten, Schriftstücke oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren im ersuchenden Staat als Beweismittel dienen können, übermitteln. Schriftstücke und andere Gegenstände werden auch dann übermittelt, wenn sie im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung von Akten oder Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übermittlung von Abschriften (Kopien) nicht ausreicht.
(3)Absatz 3,Der ersuchte Staat kann Akten, Schriftstücke oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren in diesem Staat benötigt werden, für die Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten.
(4)Absatz 4,Bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Schriftstücken oder Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte Akten, Schriftstücke oder Gegenstände werden dem ersuchten Staat so bald wie möglich zurückgestellt, sofern dieser darauf nicht verzichtet.
(5)Absatz 5,Bei der Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen nach diesem Artikel finden einschränkende Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031968
Alte Dokumentnummer
N2198013117T