Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.05.1980 — BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.05.1980 BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.05.1980BGBl. Nr. 146/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates eine Person befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat begehrt werden kann, so können sie diese Person in vorläufige Auslieferungshaft nehmen. Der andere Vertragsstaat ist davon unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verhaftung und des Ortes der Haft zu verständigen.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, verständigte Vertragsstaat teilt unverzüglich mit, ob er ein Auslieferungsersuchen stellen wird. Die vorläufige Auslieferungshaft ist aufzuheben, wenn diese Mitteilung nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage der Verhaftung einlangt oder wenn mitgeteilt wird, daß die Auslieferung nicht verlangt werden wird. Das Auslieferungsersuchen muß innerhalb der in Artikel 17, Absatz 3, bestimmten 20tägigen Frist gestellt werden. Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn später ein Auslieferungsersuchen einlangt.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002503

Dokumentnummer

NOR12032004

Alte Dokumentnummer

N2198013153T