Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 25 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2501.05.198031.12.2007 BGBl. Nr. 146/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Vierter Abschnitt

DURCHLIEFERUNG

Artikel 25

  1. Absatz eins,Die Durchlieferung einer von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden Person durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates wird unter denselben Bedingungen wie die Auslieferung bewilligt. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages über die Auslieferung auch für die Durchlieferung.
  2. Absatz 2,Der ersuchte Staat kann die Durchlieferung ablehnen, wenn das Ersuchen eine Person betrifft, gegen die in diesem Staat ein Strafverfahren anhängig ist oder ein vollstreckbares verurteilendes Erkenntnis vorliegt, oder wenn die Durchlieferung wesentliche Interessen dieses Staates verletzen könnte.
  3. Absatz 3,Für die Dauer der Durchlieferung hat der ersuchte Staat die durchzuliefernde Person in Haft zu halten. Er darf sie wegen Handlungen, die vor der Durchlieferung begangen wurden, ohne die Zustimmung des ausliefernden Staates weder verfolgen noch an ihr eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstrecken.
  4. Absatz 4,Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung bedarf es keiner ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates. Dieser Staat wird vom ersuchenden Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine der im Artikel 14, Absatz eins, bezeichneten Urkunden vorhanden ist, daß kein Durchlieferungshindernis im Sinne dieses Vertrages besteht, und insbesondere, daß die durchzuliefernde Person nicht die Staatsangehörigkeit des überflogenen Staates besitzt. Bei einer Notlandung im Hoheitsgebiet des überflogenen Staates hat diese Mitteilung dieselben Wirkungen wie das im Artikel 17, vorgesehene Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002503

Dokumentnummer

NOR40098548