Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1980Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ANLAGE
Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie sich das Recht vorbehält,
die Bestimmungen des Übereinkommens nicht anzunehmen, welche die Vollstreckung von Urteilen oder die gesamte Urteilsvollstreckung behandeln;
nur einige dieser Bestimmungen anzunehmen;
Artikel 37 Absatz 2 nicht anzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR12032458
Alte Dokumentnummer
N2198027693S