Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 248/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 248/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 248/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

ARTIKEL 19

Der ersuchte Staat ersetzt gegebenenfalls die im ersuchenden Staat verhängte Sanktion durch die in seinem eigenen Recht für eine entsprechende strafbare Handlung vorgesehene Strafe oder Maßnahme. Diese Strafe oder Maßnahme hat ihrer Art nach soweit wie möglich der durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängten zu entsprechen. Sie darf weder das nach dem Recht des ersuchten Staates vorgesehene Höchstmaß überschreiten noch ihrer Art oder Dauer nach strenger sein als die vom ersuchenden Staat verhängte Sanktion.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

10002504

Dokumentnummer

NOR12032436

Alte Dokumentnummer

N2198027671S