Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1980Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 31
Der ersuchte Staat ist befugt, auf Verlangen des ersuchenden Staates die in diesem Staat entstandenen Kosten der Verfolgung und des Urteils einzuziehen.
Zieht er diese Kosten ein, so braucht er dem ersuchenden Staat nur die von ihm eingezogenen Entschädigungen für Sachverständige zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR12032448
Alte Dokumentnummer
N2198027683S