Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1980Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 5
(1) Der Staat, der das Urteil ausgesprochen hat, kann den Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Rechtsbrecher seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, ersuchen,
nur die Überwachung nach Titel II durchzuführen;nur die Überwachung nach Titel römisch zwei durchzuführen;
die Überwachung und gegebenenfalls die Vollstreckung nach Titel II und III durchzuführen;die Überwachung und gegebenenfalls die Vollstreckung nach Titel römisch zwei und römisch drei durchzuführen;
die gesamte Urteilsvollstreckung nach Titel IV durchzuführen.die gesamte Urteilsvollstreckung nach Titel römisch vier durchzuführen.
(2) Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem Ersuchen nach Maßgabe dieses Übereinkommens stattzugeben.
(3) Hat der ersuchende Staat eines der Ersuchen nach Absatz 1 gestellt und wäre nach Auffassung des ersuchten Staates im Einzelfall die Anwendung einer der anderen in jenem Absatz vorgesehenen Möglichkeiten vorzuziehen, so kann der ersuchte Staat es ablehnen, diesem Ersuchen nachzukommen, sofern er sich bereit erklärt, einem anderen von ihm bezeichneten Ersuchen stattzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR12032422
Alte Dokumentnummer
N2198027657S