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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 248/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 248/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 248/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

ARTIKEL 5

(1) Der Staat, der das Urteil ausgesprochen hat, kann den Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Rechtsbrecher seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, ersuchen,

  1. Litera a
    nur die Überwachung nach Titel römisch zwei durchzuführen;
  2. Litera b
    die Überwachung und gegebenenfalls die Vollstreckung nach Titel römisch zwei und römisch drei durchzuführen;
  3. Litera c
    die gesamte Urteilsvollstreckung nach Titel römisch vier durchzuführen.

(2) Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem Ersuchen nach Maßgabe dieses Übereinkommens stattzugeben.

(3) Hat der ersuchende Staat eines der Ersuchen nach Absatz 1 gestellt und wäre nach Auffassung des ersuchten Staates im Einzelfall die Anwendung einer der anderen in jenem Absatz vorgesehenen Möglichkeiten vorzuziehen, so kann der ersuchte Staat es ablehnen, diesem Ersuchen nachzukommen, sofern er sich bereit erklärt, einem anderen von ihm bezeichneten Ersuchen stattzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

10002504

Dokumentnummer

NOR12032422

Alte Dokumentnummer

N2198027657S