Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
TITEL ITITEL römisch eins
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinn dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
„Europäisches Strafurteil“ jede rechtskräftige, von einem für Strafsachen zuständigen Gericht eines Vertragsstaates auf Grund eines Strafverfahrens ergangene Entscheidung;
„Strafbare Handlung“ außer den nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen solche, die in den in Anlage II aufgeführten gesetzlichen Vorschriften bezeichnet sind, vorausgesetzt, daß der Betroffene – wenn eine Verwaltungsbehörde nach diesen Vorschriften zuständig ist – die Möglichkeit hat, die Sache vor ein Gericht zu bringen;„Strafbare Handlung“ außer den nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen solche, die in den in Anlage römisch zwei aufgeführten gesetzlichen Vorschriften bezeichnet sind, vorausgesetzt, daß der Betroffene – wenn eine Verwaltungsbehörde nach diesen Vorschriften zuständig ist – die Möglichkeit hat, die Sache vor ein Gericht zu bringen;
„Verurteilung“ die Verhängung einer Sanktion;
„Sanktion“ jede Strafe und jede Maßnahme, die gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung durch ein Europäisches Strafurteil oder eine Strafverfügung ausdrücklich verhängt worden ist;
„Aberkennung“ den Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot oder den Verlust einer Fähigkeit;
„Abwesenheitsurteil“ jede Entscheidung, die nach Artikel 21 Absatz 2 als solche gilt;
„Strafverfügung“ eine der in Anlage III aufgeführten, in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen.„Strafverfügung“ eine der in Anlage römisch drei aufgeführten, in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032297
Alte Dokumentnummer
N2198027532S