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Art. 11

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 249/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 11

(1) Sobald der Urteilsstaat das Vollstreckungsersuchen gestellt hat, darf er die dem Ersuchen zugrunde liegende Sanktion nicht mehr vollstrecken. Der Urteilsstaat kann jedoch eine freiheitsentziehende Sanktion vollstrecken, wenn der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Ersuchen gestellt wird, bereits im Hoheitsgebiet dieses Staates in Haft ist.

(2) Der ersuchende Staat erlangt das Recht zur Vollstreckung wieder,

  1. Litera a
    wenn er sein Ersuchen zurückzieht, bevor der ersuchte Staat ihn von seiner Absicht unterrichtet hat, dem Ersuchen stattzugeben;
  2. Litera b
    wenn der ersuchte Staat ihn davon unterrichtet, daß er es ablehnt, dem Ersuchen stattzugeben;
  3. Litera c
    wenn der ersuchte Staat ausdrücklich auf sein Recht zur Vollstreckung verzichtet. Dieser Verzicht kann nur im Einverständnis der beiden beteiligten Staaten erfolgen oder wenn die Vollstreckung im ersuchten Staat nicht mehr möglich ist. Verlangt der ersuchende Staat im letzteren Fall den Verzicht, so muß er ausgesprochen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002505

Dokumentnummer

NOR12032307

Alte Dokumentnummer

N2198027542S