Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
c) Verschiedene Bestimmungen
Artikel 13
(1) Die Durchlieferung einer in Haft befindlichen und auf Grund dieses Übereinkommens an einen dritten Vertragsstaat zu übergebenden Person durch das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats wird auf Ersuchen des Staates bewilligt, in dem diese Person in Haft ist. Der Durchlieferungsstaat kann verlangen, daß ihm alle einschlägigen Unterlagen übermittelt werden, bevor er eine Entscheidung über das Ersuchen trifft. Die übergebene Person bleibt im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaats in Haft, sofern der Staat, von dem sie übergeben wurde, nicht ihre Freilassung verlangt.
(2) Mit Ausnahme der Fälle, in denen auf Grund des Artikels 34 um Übergabe ersucht wird, kann jeder Vertragsstaat die Durchlieferung ablehnen
aus einem der in Artikel 6 Buchstaben b und c aufgeführten Gründe;
wenn es sich bei der betreffenden Person um einen seiner Staatsangehörigen handelt.
(3) Wird der Luftweg benutzt, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:
Ist eine Zwischenlandung nicht vorgesehen, so kann der Staat, von dem die Person zu übergeben ist, den Staat, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, verständigen, daß sie in Anwendung dieses Übereinkommens übergeben wird. Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung hat diese Mitteilung die Wirkung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung im Sinn des Artikels 32 Absatz 2; es ist dann ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen;
ist eine Zwischenlandung vorgesehen, so ist ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032309
Alte Dokumentnummer
N2198027544S