Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ABSCHNITT 3
Abwesenheitsurteile und Strafverfügungen
Artikel 21
(1) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, unterliegt die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und Strafverfügungen denselben Vorschriften wie die Vollstreckung anderer Urteile.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 gilt als Abwesenheitsurteil im Sinn dieses Übereinkommens jede Entscheidung, die ein für Strafsachen zuständiges Gericht eines Vertragsstaats auf Grund eines Strafverfahrens erlassen hat, wenn der Verurteilte nicht persönlich zur Hauptverhandlung erschienen ist.
(3) Unbeschadet der Artikel 25 Absatz 2, 26 Absatz 2 und 29 gelten als in Anwesenheit ergangen
ein Abwesenheitsurteil und eine Strafverfügung, die auf Grund des Einspruchs des Verurteilten im Urteilsstaat bestätigt oder ausgesprochen worden ist;
ein im Berufungsverfahren ergangenes Abwesenheitsurteil, wenn die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom Verurteilten eingelegt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032317
Alte Dokumentnummer
N2198027552S