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Art. 21

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 249/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

ABSCHNITT 3
Abwesenheitsurteile und Strafverfügungen

Artikel 21

(1) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, unterliegt die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und Strafverfügungen denselben Vorschriften wie die Vollstreckung anderer Urteile.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 gilt als Abwesenheitsurteil im Sinn dieses Übereinkommens jede Entscheidung, die ein für Strafsachen zuständiges Gericht eines Vertragsstaats auf Grund eines Strafverfahrens erlassen hat, wenn der Verurteilte nicht persönlich zur Hauptverhandlung erschienen ist.

(3) Unbeschadet der Artikel 25 Absatz 2, 26 Absatz 2 und 29 gelten als in Anwesenheit ergangen

  1. Litera a
    ein Abwesenheitsurteil und eine Strafverfügung, die auf Grund des Einspruchs des Verurteilten im Urteilsstaat bestätigt oder ausgesprochen worden ist;
  2. Litera b
    ein im Berufungsverfahren ergangenes Abwesenheitsurteil, wenn die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom Verurteilten eingelegt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002505

Dokumentnummer

NOR12032317

Alte Dokumentnummer

N2198027552S