Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ABSCHNITT 5
Vollstreckung von Sanktionen
a) Allgemeine Bestimmungen
Artikel 37
Eine im ersuchenden Staat verhängte Sanktion kann im ersuchten Staat nur auf Grund der Entscheidung eines Richters dieses Staates vollstreckt werden. Jeder Vertragsstaat kann jedoch solche Entscheidungen anderen Behörden übertragen, wenn es sich nur um die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder einer Einziehung handelt und wenn gegen diese Entscheidungen ein Gericht angerufen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032333
Alte Dokumentnummer
N2198027568S