Rechtstracker.at

Art. 46

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 46 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 249/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 249/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 46

(1) Bezieht sich das Vollstreckungsersuchen auf die Einziehung eines bestimmten Gegenstands, so kann der Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde die Einziehung nur anordnen, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates wegen derselben Handlung zulässig ist.

(2) Dem Richter oder der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde steht es frei, die im ersuchenden Staat angeordnete Einziehung aufrechtzuerhalten, wenn das Recht des ersuchten Staates diese Sanktion wegen derselben Handlung nicht vorsieht, jedoch die Verhängung schwererer Sanktionen zuläßt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002505

Dokumentnummer

NOR12032342

Alte Dokumentnummer

N2198027577S